Aktuelles

Relevante interne und externe Informationen stellen wir hier dem EURES-Netzwerk zur Verfügung.
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Datum | Infos |
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04.03.2022 |
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 01. März 2022 der Bundesregierung Deutschlands
Zusammenfassung der Verordnungsinhalte Die 3. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung ist am 3. März 2022 in Kraft getreten. Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 19. März 2022 verlängert. Update vom 27. April 2022: Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 31. Mai 2022 verlängert. Ausweisung von Risiko- und Hochrisikogebieten Risikogebiete werden in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt nur noch für solche Gebiete, in denen eine hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung von Varianten mit im Vergleich zur Omikron-Variante höheren Virulenz (krankmachende Eigenschaften) besteht. Eine Liste der Hochrisiko- und Virusvariantengebiete finden Sie beim Robert Koch Institut. Anmeldepflicht Bei einem Aufenthalt zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet, muss bereits vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vorgenommen werden. Sollte aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder einer technischen Störung eine digitale Einreiseanmeldung nicht möglich sein, muss stattdessen eine Ersatzmitteilung in Papierform ausgefüllt werden.
Alle Einreisenden sind – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis zu verfügen. Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorlegen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Der Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen. Absonderungspflicht Wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich direkt nach Ankunft in häusliche Quarantäne begeben. Beendigung bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Uploadportal der Digitalen Einreiseanmeldung übermittelt wird. Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, ist keine Quarantäne erforderlich. Der Test darf frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Beendigung bei Virusvariantengebieten: Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Die häusliche Quarantäne endet außerdem automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist. Einreise mit Kindern Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Quarantänepflicht. Bei Kindern zwischen sechs und zwölf Jahren, die keinen Genesenen- oder Impfnachweis übermittelt haben, endet die Quarantäne fünf Tage nach der Einreise oder mit Übermittlung des Testnachweises vor dem Ablauf von fünf Tagen. Beförderungsverbot Für Virusvariantengebiete besteht ein Beförderungsverbot. Die Beförderung nach Deutschland ist dann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. |
16.11.2021 |
Erste Verordnung zur Änderung der Corona-Virus-Einreiseverordnung vom 28. September der Bundesregierung Deutschlands
Zusammenfassung der Verordnungsinhalte in Bezug auf Projektverantwortliche und Bewerberinnen und Bewerber Ziel dieser Verordnung ist es, weiterhin das Infektionsrisiko durch eingetragene Infektionen zu verringern. Dabei sind folgende Punkte zu beachten: • Eine Absonderung (Quarantäne/Isolation) ist pflichtig für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet. • Es liegt bei Hochrisikogebieten eine Befreiungs- bzw. Verkürzungsmöglichkeit der Absonderungspflicht durch Übermittlung eines Testnachweises vor. • Einreisende, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff verfügen, dessen Wirksamkeit gegen bestimmte Virusvarianten vom Robert-Koch-Institut entsprechend auf seiner Homepage bekannt gemacht wurde, können die Absonderung auch bei Voraufenthalt in bestimmten Virusvariantengebieten beenden. • Bei einer Umstufung eines betreffenden Gebiets nach Einreise und noch während der Quarantäne sind Sonderregelungen vorgesehen, die die Verlängerung der Quarantänezeit ermöglichen. • Für genesene und geimpfte Personen, die sich nicht zuvor in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, bestehen die Ausnahmen von der Absonderungspflicht. • Die Änderungsverordnung verlängert die Geltungsdauer der Absonderungspflicht des § 4 Corona-Virus-Einreiseverordnung und die Geltungsdauer der gesamten Verordnung bis zum 15. Januar 2022. Hier finden Sie eine Übersicht zu CoViD-19. |
10.06.2021 |
Ländersteckbriefe wurden aktualisiert, zwei sind neu
Neu hinzugekommen sind Finnland und die Niederlande. Außerdem wurde die Länderinformationen für den europäischen Raum überarbeitet. Neben aktuellen Informationen zu Wanderungsbewegungen und Demographie erteilen sie nun auch Auskunft darüber, wie viele Studierende jedes Jahr nach Deutschland kommen. Die Schaubilder sollen Sie in der Beratung unterstützen und Ihnen dabei helfen, das Potenzial einzelner Länder in Bezug auf die nachhaltige Bewerbergewinnung besser zu beschreiben. Fügen Sie gerne diesen Link zu den Ländersteckbriefen zu Ihren Browser-Favoriten hinzu. |
10.06.2021 |
Information des BMEL
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft seit dem 1. Januar 2021 im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Corona-bedingten Vorgaben. |