Durchführungsrechtsakte zu EURES
Die EURES-Verordnung (EURES-VO) sieht vor, dass zu mehreren Handlungsfeldern insgesamt sechs Durchführungsrechtsakte verabschiedet werden, in denen die Details zur Ausgestaltung der EURES-Verordnung - Verordnung (EU) 2016/589 festgelegt werden.
1. Zulassungsverfahren für EURES-Mitglieder und EURES-Partner
Art. 11 Abs. 8 EURES-VO: Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens jedoch bis 13. Mai 2018 ein System für die Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und EURES-Partner, für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung sowie für den Widerruf ihrer Zulassungen im Bedarfsfall ein.
Die EU-Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakt ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme sowie Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und EURES-Partner fest.
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1255 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2017
2. Aufbau der gemeinsamen IT-Plattform auf dem EURES-Portal
Art. 17 Abs. 8 EURES-VO: Um Stellenangebote und -gesuche zusammenzuführen, macht jeder Mitgliedstaat Informationen für das EURES-Portal verfügbar.
Die EU-Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakt die technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal fest.
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1257 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2017
3. und 4. Automatisierter Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform
Art. 19 Abs. 2 und Abs. 6 EURES-VO: Die Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und mit der EU-Kommission, um die Interoperabilität der nationalen Systeme und der von der EU-Kommission entwickelten europäischen Klassifikation zu gewährleisten.
Die EU-Kommission erlässt und aktualisiert mittels Durchführungsrechtsakt die Liste von Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen der europäischen Klassifikation.
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1020 DER KOMMISSION vom 18. Juli 2018
Die EU-Kommission legt mittels eines weiteren Durchführungsrechtsakts die technischen Standards und Formate fest, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden.
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1021 DER KOMMISSION vom 18. Juli 2018
5. Programmplanung
Art. 31 Abs. 5 EURES-VO: Die Nationalen Koordinierungsbüros erstellen nationale Jahresarbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat.
Die EU-Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Muster und Verfahren für den Informationsaustausch über die nationalen Arbeitsprogramme auf Unionsebene fest.
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1256 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2017
6. Datenerhebung und -analyse
Art. 32 Abs. 3 EURES-VO: Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verfahren bereitstehen, mit denen Daten über die folgenden Bereiche der auf nationaler Ebene durchgeführten EURES-Aktivität erhoben werden.
Die EU-Kommission nimmt in den dort aufgeführten Bereichen der EURES-Aktivität die einheitlichen detaillierten Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes an.
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/170 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2018