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Jahresplanung - Grundlagen

Aktivitäten-Planung und Berichterstattung

EURES-Mitgliedstaaten haben jährlich ein nationales Arbeitsprogramm zu erstellen. Ziel dieser Planung und Berichterstattung ist es, die Funktionsweise des EURES-Netzwerkes zu verbessern. Neben einer anvisierten Ergebnisorientierung soll vor allem die Transparenz zu geplanten Aktivitäten erhöht und Kooperationsmöglichkeiten innerhalb des Netzwerkes aufgezeigt werden.

Im Rahmen dessen berichten EURES-Mitglieder und EURES-Partner jährlich an das Nationale Koordinierungsbüro EURES-Deutschland (EURES-NCO) über ihre geplanten und umgesetzten EURES-Aktivitäten. Das EURES-NCO fasst die Beiträge der Mitglieder und Partner zu einem nationalen Arbeitsplan/ -bericht zusammen und übermittelt diese an das Europäische Koordinierungsbüro für EURES. Die Fristen für die Jahresplanung und Berichterstattung werden von der EU-Kommission für das gesamte EURES-Netzwerk festgelegt.

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage hierfür bilden die Verordnung (EU) 2016/589 Artikel 31 in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256.    

Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und EURES-Partner

Aufgaben und Zuständigkeiten der EURES-Mitglieder und EURES-Partner sind im oben genannten Durchführungsbeschluss Artikel 5 wie folgt beschrieben.

EURES-Mitglieder und EURES-Partner tragen zum EURES-Programmplanungszyklus bei, indem sie

  1. Daten über ihre verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen und ihre geplanten Aktivitäten bereitstellen, die in das nationale Arbeitsprogramm einfließen werden;
  2. die entsprechenden Aktivitäten des nationalen Arbeitsprogramms durchführen;
  3. Daten über die Durchführung ihrer Aktivitäten bereitstellen, die in den nationalen Tätigkeitsbericht einfließen werden.